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ENERGIEAUSWEIS

Am 1. Mai 2014 trat die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) in Kraft. Die Neuordnung des Gesetzes beinhaltet einige wichtige Neuerungen, die Immobilienkäufer und -verkäufer kennen sollten – unter anderem kommt dem Energieausweis eine größere Bedeutung zu als bisher. Eigen­tü­mer, Immo­bi­li­en­makler und Haus­ver­wal­ter sind ab diesem Zeitpunkt ver­pflich­tet bei Ver­mie­tung oder Ver­kauf einer Immo­bi­lie unauf­ge­for­dert einen ent­spre­chen­den Ener­gie­aus­weis vorzulegen.

Heiz­kes­sel die mit flüs­si­gen oder gas­för­mi­gen Brenn­stof­fen (Öl-Heizung u. Gas-Heizung) betrieben wer­den und nach dem 01.01.1985 ver­baut wur­den, sind nach Ablauf von 30 Jah­ren zu ent­fer­nen. Ist der Heiz­kes­sel vor 1985 ein­ge­baut wor­den, muss die­ser bis zum Jahr 2015 aus­ge­tauscht wer­den. Aus­nah­men: Nie­der­tem­pe­ra­tur– und Brenn­wert­kes­sel. Besit­zer von Ein– oder Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser, die ab 01.02.2002 in ihrem Haus min­des­tens eine Wohn­ein­heit sel­ber nut­zen, sind von die­ser Ver­pflich­tung befreit. Sollte ein Eigen­tü­mer wech­seln gilt wie­der die Rege­lung und die Aus­tausch­pflicht muss inner­halb der nächs­ten 2 Jah­ren erfolgen.

Sollte die oberste Geschoss­de­cke nicht den Anfor­de­run­gen an den Min­dest­wär­me­schutz erfül­len, muss die­ses bis Ende 2015 erfol­gen. Hier­mit sind die Decken beheiz­ter Räume, die an ein unbe­heiz­tes Dach­ge­schoss angren­zen gemeint. Aus­nah­men: Befreit von den Anfor­de­run­gen ist, wenn das Dach dar­über gedämmt ist oder den Anfor­de­run­gen des Min­dest­wär­me­schut­zes ent­spricht oder wenn die Haus­be­sit­zer zum Stich­tag 1. Februar 2002 in ihrem Haus min­des­tens eine Woh­nung selbst nutzen.

Seit dem 01.01.2016 wurden die Anfor­de­run­gen für den Pri­mär­en­er­gie­be­darf bei Neu­bau­ten um 25 Pro­zent erhöht.

Ein Ener­gie­aus­weis ist bei Besich­ti­gun­gen dem Inter­es­sen­ten vorzulegen. In Immo­bi­li­en­an­zei­gen ist fol­gen­des anzu­ge­ben:

  • Art des Ener­gie­aus­wei­ses (Bedarfs– oder Ver­brauchs­aus­weis)
  • Wert des Ener­gie­be­darfs oder –ver­brauchs des Gebäu­des
  • Art der Hei­zung (Ener­gie­trä­ger)
  • Bau­jahr des Gebäu­des
  • Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klasse, wenn ein Aus­weis mit Effi­zi­enz­klasse vorliegt

Es gilt eine Aus­hang­pflicht bei öffent­li­chen Gebäu­den ab 250 m² Nutz­flä­che und bei pri­vaten Gebäuden ab einer Nutz­flä­che von 500 m².

Ob Ener­gie­aus­weise auch kor­rekt aus­ge­stellt sind, wird durch Stichproben kontrolliert.

Kontrollsysteme für Inspektionsberichte von Klimaanlagen werden eingeführt. Die Sen­kung des Pri­mär­en­er­gie­f­ak­tors von Strom erhöht sich auf 2,4 und ab 2016 auf 1,8. Der Ener­gie­aus­weis wird durch die Ener­gie­ef­fi­zi­enz­klas­sen A+ bis H auf­ge­teilt. Das Band­ta­cho reicht nur noch von 0 bis >250kwh pro/qm und Jahr.

Soll­ten Sie als Bau­herr einen Bau­an­trag ein­rei­chen, Bau­an­zeige erstat­ten oder eine nicht geneh­mi­gungs­pflich­tige Bau­maß­nahme begin­nen, ist für Sie die EnEV 2014 verbindlich.

Was ändert sich bei der Altbausanierung:

Für die Sanierung von Altbauten sieht die EnEV 2014 keine verschärften Anforderungen vor. Allerdings besteht trotzdem für viele Eigentümer Handlungsbedarf. Denn in der EnEV 2014 wurde präzisiert, wie die obersten Geschossdecken bei Bestandsgebäuden zu dämmen sind. Die Pflicht dazu besteht eigentlich schon seit 2011. „Aber da gab es bisher eine große Verunsicherung, welche Decken betroffen sind“, erläutert der Energieexperte.

Jetzt gilt: Alle Decken, die nicht den mit DIN-Norm festgelegten Mindestanforderungen an den Wärmeschutz genügen, müssen bis Ende 2015 extra gedämmt werden.

Was ändert sich beim Immobilienverkauf:

Bei Wohnungsbesichtigungen muss der Ausweis vorgelegt und bei einem Immobilienverkauf an den Käufer übergeben werden. Besonders für Verkäufer ist wichtig: Mit der Novellierung der Energieeinsparverordnung müssen diverse Werte aus dem Energieausweis schon bei der Bewerbung einer Immobilie in einer (Online-)Anzeige aufgeführt werden.